§ 22 EnFG: Umlagensenkung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Mit dem Betrieb Ihrer elektrisch betriebenen Wärmepumpe tragen Sie aktiv zur Energiewende bei. Dazu gibt es erfreuliche Entwicklungen: Der Gesetzgeber hat beschlossen, bestimmte staatliche Umlagen auf den Strompreis für Wärmepumpen zu senken.
Konkret betrifft dies zwei festgelegte Umlagen – die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage. Beide werden künftig vollständig auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Die entsprechende rechtliche Grundlage hierfür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Bislang hatten diese Umlagen gemeinsam einen spürbaren Anteil an den Stromkosten Ihrer Wärmepumpe.
Jetzt beantragen: Antragsformular nach § 22 EnFG
Die Energie Ispringen GmbH ist als Netznutzer berechtigt, gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber eine Befreiung von der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage zu beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) an einer Verbrauchsstelle („Marktlokation“) erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind für die unten aufgeführte Marktlokation gegeben. Daher bitte ich darum, die entsprechende Befreiung von den genannten Umlagen beim zuständigen Verteilnetzbetreiber geltend zu machen.
Befreiung jetzt beantragen
Wichtige Infos zu § 22 EnFG: Umlagenreduzierung für Wärmepumpen
Wer ist berechtigt, die Umlagenreduzierung in Anspruch zu nehmen?
Kundinnen und Kunden, die eine Wärmepumpe mit separater Messung betreiben, haben Anspruch auf eine Absenkung der Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf 0 Cent.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Reduzierung der Netzentgelte nach § 22 EnFG zu erhalten?
Damit die Reduzierung der Umlagen gewährt werden kann, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen:
- Der Stromverbrauch erfolgt innerhalb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe.
- Die Wärmepumpe verfügt über eine separate Anbindung an das Stromnetz über einen eigenen Zählpunkt.
- Es liegt kein Status als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß § 2 Nr. 20 EnFG vor.
- Es bestehen keine offenen Rückforderungen infolge eines Beschlusses der Europäischen Kommission wegen unzulässiger Beihilfen.
Für welche Kalenderjahre gilt die Regelung?
Die Privilegierung kann rückwirkend ausschließlich für das Kalenderjahr 2025 geltend gemacht werden.

